Satzung der Schachfreunde Sasel 1947 e.V. vom 09.07.2024

Satzung der Schachfreunde Sasel 1947 e.V. vom 09.07. 2024

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der am 16. September 1947 in Hamburg gegründete Schachverein
führt den Namen
Schachfreunde Sasel 1947 e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. Er ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Förderung des Schachsports.

(2) Der Verein ist Mitglied im Hamburger Sportbund e.V. und im zuständigen Landesfachverband Hamburger Schachverband e.V.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
(6) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung darf der Verein Mitgliedern des Vorstandes oder Mitgliedern anderer Organe und Inhaber von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Ziffer 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden sowie Korporativ-Mitglieder, z.B. Schulschachgruppen.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:
Aktive, Passive, Fördernde, Jugendliche und Ehrenmitglieder.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
(2) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem
Jahresbeitrag trotz Mahnung;
b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
(4) Bei der Abstimmung im Vorstand müssen sich 2/3 der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder für einen Ausschluss aussprechen.
(5) Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Gegen diesen Beschluss kann das betroffene Mitglied binnen vier Wochen Einspruch erheben. In diesem
Fall beruft der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, auf der mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss abgestimmt wird.

§ 7 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
a) Verweis
b) zeitlich begrenzter Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb
und den Veranstaltungen des Vereins bis zu drei Monaten.

§ 8 Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen

(1) Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung
der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden im Voraus fällig.
(2) Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchsten 1 x pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe von 25 % eines Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.
(3) In Härtefällen kann der Vorstand Beiträge herabsetzen oder erlassen.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
(1) Die Mitgliederversammlung,
(2) der Vorstand,
(3) Jugendversammlung.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift oder email-Adresse der Mitglieder oder durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung soll jeweils im 1. Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein, um in die Tagesordnung aufgenommen werden zu können.
Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 2 BGB können später eingehende Anträge (ausgenommen Anträge auf Satzungsänderung) nur dann behandelt werden, wenn für deren Behandlung ein
dringendes Regelungsbedürfnis noch in dieser Mitgliederversammlung besteht und dieses dringende Regelungsbedürfnis von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder bejaht wird.
Anträge, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können nicht mehr behandelt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
– Bericht des Vorstandes und Kassenbericht,
– Bericht der Kassenprüfer,
– Entlastung des Vorstandes,
– Wahlen,
– Festsetzung der Höhe von Aufnahmebeiträgen, Beiträgen und
Umlagen,
– Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
– Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
(5) Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Satzungsänderungen und Beschlüsse über Auflösung und / oder Verschmelzung des Vereins
bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Vereinsmitglieder,
Beschlüsse über Änderungen des Vereinszwecks einer Mehrheit von 3/4 aller Vereinsmitglieder.
(7) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
(8) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem 2. Vorsitzenden; der Vorstand ist berechtigt, ggf. eine dritte Person mit der Versammlungsleitung zu betrauen.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(10) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch Beschluss des Vorstandes einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 20% aller Mitlieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart, dem Jugendwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, unter denen entweder
der 1. oder 2. Vorsitzende sein muss (Vorstand gemäß § 26 BGB).
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(3) Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Wenn sämtliche Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind, können Beschlüsse
auch im Umlaufverfahren ergehen.

§ 12 Jugendversammlung

Die Jugendversammlung ist das höchste Organ der Vereinsjugend.
Zur Vereinsjugend zählen alle Kinder, Jugendliche und Heranwachsende bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Jugendversammlung kann mindestens 1-mal im Jahr vor der Mitgliederversammlung des Vereins zusammentreten.
Die Jugendversammlung kann
– einen Jugendsprecher wählen,
– einen Jugendwart als Vertreter der Vereinsjugend in den Vorstand des Vereins wählen,
– eine Jugendordnung beschließen,
– einen Jugendausschuss wählen, dessen Aufgaben und Zusammensetzung sich aus der Jugendordnung ergibt,
– über die Verwendung eines Jugendetats beschließen.

Der Jugendwart muss mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben und bedarf als Vorstandsmitglied der Bestätigung der Mitgliederversammlung des Vereins.

§ 13 Haftung

(1) Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf
alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen
können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb
im Sinne des § 2 der Satzung und/oder in Ausübung
von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige
Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem
Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt
sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen,
die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten
könnten.
(2) Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum
Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt
auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen
für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige
Risiko versichert hat.
(3) Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der
abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß, dass
es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer
Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit
freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit
hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen Mitarbeiter.

§ 14 Kassenprüfer

(1) Zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Geschäftsführung des
Vorstandes auf der Grundlage des für das jeweilige Geschäftsjahr
beschlossenen Haushaltsplanes einschließlich der satzungsgemäßen
Verwendung des Jugendetats zu überprüfen und der
Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer
sind berechtigt, die Vorlage sämtlicher Rechnungsunterlagen
und Belege in den Räumen des Vereins zu verlangen.

§ 15 Datenschutz

(1) Alle Organe des Vereins und Funktionsträger sind verpflichtet,
nach außen hin und Dritten gegenüber die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der dazu erlassenen Ländergesetze zu beachten. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogenen Daten seiner Mitglieder speichert und vereinsintern sowie innerhalb der Verbände, bei denen Mitgliedschaften des Vereins bestehen, übermittelt.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich
bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren
Unrichtigkeit feststellen lässt,
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die
Speicherung unzulässig war.
(3) Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins
oder sonst für den Verein Tätige ist es untersagt,
personenbezogenen Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt
zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu
nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der
oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer
ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit
muss eine neue Versammlung einberufen werden, die
dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
(3) Sämtliche Beschlussfassungen der hier in Rede stehenden Art
müssen mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder
erfolgen.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an den Hamburger Schachverband e. V., der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.